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Geeignete Stelle


Der Verbraucher, der zur Erlangung der Restschuldbefreiung das Privatinsolvenzverfahren anstrebt, muss zunächst ein Vorverfahren, die soegannten außergerichtlich Schuildenbereinigung durchlaufen.

Er muss nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit seinen Gläubigern unter Zuhilfenahme einer geeigneten Person oder Stelle unternehmen. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sind kraft ihres Berufes geeignet. Näheres regelne die Ausführungsgesetze der Länder:

Beispielsweise Sachsen Anhalt :

Gesetz über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften. Vom 17. November 1998. Artikel 1 Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG Ins0 LSA)

§ 1

Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der
Insolvenzordnung sind:
1. die Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer sowie die Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind;
2. diejenigen Stellen, die von der nach § 4 Abs. 3 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 2

Aufgaben der geeigneten Stellen
(1) Aufgabe der Stelle ist die umfassende Beratung und Vertretung von Schuldnern und Schuldnerinnen bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und Gläubigerinnen auf der Grundlage eines Planes nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung. Dabei soll die Stelle die materielle Lebensgrundlage des Schuldners oder der Schuldnerin sichern helfen. Die Beratung kann ein Angebot zur psychosozialen Begleitung und für pädagogische Maßnahmen einschließen.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner oder der Schuldnerin und seinen oder ihren Gläubigern oder Gläubigerinnen, hat die Stelle den Schuldner oder die Schuldnerin über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm oder ihr eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle unterstützt den Schuldner oder die Schuldnerin auf sein oder ihr Verlangen bei der Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung und bei der Zusammenstellung aller Unterlagen die mit diesem Antrag vorzulegen sind. Sie trägt auf Wunsch Sorge für die Beratung und Vertretung des Schuldners oder der Schuldnerin in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 3
Anerkennung der Stellen
(1) Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn sie
1. einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehört oder eine Einrichtung einer Verbraucherzentrale oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, insbesondere einer Gebietskörperschaft, ist,
2. auf Dauer angelegt ist und unentgeltlich Schuldnerberatung, betreibt,
3. über zuverlässiges Personal verfügt,
4. mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung beschäftigt,
5. die erforderliche Rechtsberatung gewährleistet und
6. über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Stelle oder eine sonstige in der Stelle beratend tätige Person soll über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als
1. Diplomsozialarbeiter oder Diplomsozialarbeiterin,
2. Diplomsozialpädagoge oder Diplomsozialpädagogin,
3. Fachkraft für soziale Arbeit,
4. Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
5. Betriebswirt oder Betriebswirtin,
6. Ökonom oder Ökonomin,
7. Ökotrophologe oder Ökotrophologin,
8. Rechtspfleger oder Rechtspflegerin oder im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst,
9. Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder Diplomjurist oder Diplomjuristin oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine beratend tätige Person mit einer Ausbildung nach Satz 1 Nr. 9 tätig ist, muß die nach Absatz 1 Nr. 5 zu ,gewährleistende Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(3) Ausreichende praktische Erfahrung (Absatz 1 Nr. 4) liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in einer Stelle vor. Alle in der Steile beratend tätigen Personen sollen eine Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Schuldnerberatung, Sozialarbeit und Gesprächsführung besitzen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Anerkennungsbehörde.
(4) Das Personal gilt als zuverlässig (Absatz 1 Nr. 3), wenn die Stelle von einer Gebietskörperschaft eingerichtet wird.

§ 4
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 3 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. Die nach Absatz 3 zuständige Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die für die Anerkennung zuständige Behörde und das Nähere zum Anerkennungsverfahren.

§ 5
Art und Umfang der Förderung der anerkannten Stellen
(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 3 begründet keinen Anspruch des Trägers der geeigneten Stelle auf Förderung durch das Land.
(2) Dem Träger einer gemäß § 3 als geeignet anerkannten Stelle werden vom Land auf der Grundlage des anerkannten Bedarfs die Personalkosten für die Aufgaben nach der Insolvenzordnung erstattet sowie auf Antrag Zuwendungen zu den erforderlichen Sachkosten gewährt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu regeln.

Artikel 2 Anpassung landesrechtlicher Vorschriften (nicht hier veröffentlich)



und Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsInsOAG)


§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind nur solche Stellen, die als geeignet anerkannt worden sind.


§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Auf sein Verlangen unterstützt die Stelle den Schuldner bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Unterlagen.


§ 3 Anerkennung
(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird,
2. sie auf Dauer angelegt ist,
3. in ihr mindestens eine Person beratend tätig ist, die über ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung verfügt,
4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5. sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt grundsätzlich bei zweijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. In der Regel soll jede in der Stelle beratend tätige Person über
1.eine Ausbildung als Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagoge, Bankkaufmann, Diplombetriebswirt, Diplomökonom oder Diplomökotrophologe,
2. eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst,
3. eine zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder Anwaltsgehilfen befähigende Ausbildung oder
4. eine vergleichbare Ausbildung verfügen.
Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein.
(2) In der Regel erfordert die Anerkennung, daß der Träger der Stelle einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehört oder eine Einrichtung einer Verbraucherzentrale oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
(3) Eine Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz- und Finanzvermittlungsdienstleistungen gewerblich erbracht werden.
(4) Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich.


§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Für die Anerkennung ist das Landesamt für Familie und Soziales zuständig.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Das Staatsministerium für Soziales kann das Nähere über das Anerkennungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften regeln.
(3) Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen. Die Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen oder widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.


§ 5 Finanzierung
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung je Einzelfall an anerkannte Stellen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für das Erzielen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung festzulegen. Die Vergütung darf nur an solche Stellen gewährt werden, die von einer zuständigen Behörde des Freistaates Sachsen anerkannt wurden und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Die Vergütung soll für den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung höher sein als für die Erteilung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO . Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Behörde zuständig.

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