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Stufe 3: Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung


2.Dieser hat die Insolvenzmasse, mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände, zu verwerten.

Unter Insolvenzmasse wird das gesamte pfändbare Vermögen verstanden, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und- das er während des Verfahrens erlangt. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, wie z.B. notwendige Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die vom Schuldner zur Berufsausübung benötigten Gegenstände.



Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, insofern keine Versagungsgründe von einem Gläubiger glaubhaft gemacht werden können. '


Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner z.B.
wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
in den letzten drei Jahren vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
in den letzten zehn Jahren- vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese versagt worden ist,
im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens - oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,
während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.

-->Link Gesetze
3.Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt die "Wohlverhaltensperiode" für den Schuldner. Sie beträgt sechs Jahre. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen.


Der Treuhänder hat die eingenommenen Beträge einmal jährlich gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen.


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