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Suchbegriff:Antrag

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Beschluss In der Beratungshilfesache - Antragstellerin - Die Erinnerung der Antragstellerin vom 16.03.2010 gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vom 03.03.2010 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 04.03.2010 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 04.03.2010 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.03.2010, der sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Rechtsberatung auch nicht ausschließlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Vielmehr ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in dem Umfang zulässig, in dem sie durch da

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BSGSozialhilfetragermuskeineKostenfurvorbeugende.txt,

BSG: Sozialhilfeträger mus keine Kosten für vorbeugende Schuldnerberatung eines Erwerbstätigen übernehmen In dem vom Gericht mitgeteilten Fall hatte die erwerbstätige Klägerin im Jahr 2005 wegen Überschuldung eine Schuldnerberatung des im Prozess beigeladenen Caritas-Verbandes in Anspruch genommen. Der Sozialhilfeträger hatte die Übernahme der dafür angefallenen Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin als Erwerbstätige keinen Anspruch nach §§ 11, 15 SGB XII habe. Während das Sozialgericht der Klage stattgab, verurteilte das Landessozialgericht den für Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ebenfalls beigeladenen Leistungsträger (ARGE), über den Anspruch auf Kostenübernahme zu befinden. Das >BSG urteilte daraufhin dass es Kein Anspruch auf Kostenerstattung gibt Zur Begründung führte es aus : Gründe: I. Im Streit ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine S

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In dem Nachprüfungsverfahren beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 1. Vergabesenat, durch die Richter ...: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt ... vom 14.03.2008 (Vgk FB 1/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten gemäß § 97 GWB verletzt ist, weil die von der Antragsgegnerin durchgeführte Freihändige Vergabe der Aufträge hinsichtlich der Durchführung der Schuldner- und Insolvenzberatung für den Leistungszeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2008 ohne Beteiligung der Antragstellerin erfolgte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit

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Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung. Die Klägerin hatte in den Jahren 2004 und 2005 erhebliche Schuldverpflichtungen. Infolge dieser Verbindlichkeiten hatte sie monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 874,00 Euro. Mit Hilfe ihres Einkommens als Produktionshelferin war die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten in der Lage, monatlich lediglich einen Betrag in Höhe von 419,52 Euro für die Tilgung ihrer Schulden aufzubringen. Infolgedessen setzte die Klägerin sich mit der Schuldnerberatungsstelle des Caritasverbandes Siegen in Verbindung und ließ sich beraten. Am 21. April 2005 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die vor der Antragstellung durchgeführte und weiter durchzuführende Schuldnerberatung. Nach der Antragstellung nahm die Klägerin weitere fünf Schuldnerberatungsstunden in

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Wer ist insolvenzfähig? Zulässig ist das Insolvenzverfahren insbesondere über das Vermögen von: natürlichen Personen juristischen Personen, sowie OHG, KG, usw. auch BGB-Gesellschaften nicht bei jur. Pers. des öffentlichen Rechts Was ändert sich beim Antrag auf Eröffnung? Klassische Antragsgründe sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Antrag kann von Gläubiger und muss von Schuldner gestellt werden - Antragsgrund : -drohende Zahlungsunfähigkeit: der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Antrag kann nur vom Schuldner selbst gestellt werden Wie ist die Überschuldung in der InsO geregelt? 1. Überschuldungsbilanz gedankliches Ziel - Zerschlagung des Unternehmens (z.

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Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest. Für den Antrag auf Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten besondere Regeln. Näheres hierzu ergibt sich aus einem Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren, das bei den Gerichten erhältlich ist. 1. Antrag Die Restschuldbefreiung k

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Geeignete Stelle Der Verbraucher, der zur Erlangung der Restschuldbefreiung das Privatinsolvenzverfahren anstrebt, muss zunächst ein Vorverfahren, die soegannten außergerichtlich Schuildenbereinigung durchlaufen. Er muss nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit seinen Gläubigern unter Zuhilfenahme einer geeigneten Person oder Stelle unternehmen. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sind kraft ihres Berufes geeignet. Näheres regelne die Ausführungsgesetze der Länder: Beispielsweise Sachsen Anhalt : Gesetz über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften. Vom 17. November 1998. Artikel 1 Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG Ins0 LSA) § 1 Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nac

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InsO Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist" Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1999 +++) Das G ist nach seinem § 335 iVm Art. 110 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 EGInsO 311-14-1 am 1.1.1999 in Kraft getreten. Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldne

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Stufe 2 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Falls das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, kann der Schuldner bei Gericht schriftlich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Link Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt (soweit er nicht selbständig tätig ist) bzw. in dessen Bezirk der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von dem zu verteilenden Schuldnervermögen ab. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird durch einen Antrag des Schuldners in Gang gesetzt. Der Antrag ist auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet, das Kraft des Gesetzes zunäch

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Stufe 3: Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung 2.Dieser hat die Insolvenzmasse, mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände, zu verwerten. Unter Insolvenzmasse wird das gesamte pfändbare Vermögen verstanden, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und- das er während des Verfahrens erlangt. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, wie z.B. notwendige Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die vom Schuldner zur Berufsausübung benötigten Gegenstände. Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, insofern keine Versagungsgründe von einem Gläubiger glaubhaft gemacht werden können. ' Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner z.B. wegen einer Ins

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Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren - Amtliche Fassung 3/2002 - Inhaltsübersicht ? Hinweisblatt zu den Vordrucken (durch Anklicken des Pfeils gelangen Sie zu dem jeweiligen Abschnitt des Word-Dokuments) ? Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ? Anlage 1 - Personalbogen: Angaben zur Person ? Anlage 2 - Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ? Anlage 2 A - Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ? Anlage 3 - Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO ? Anlage 3 A - Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode ? Anlage 4 - Vermögensübersicht ? Anlage 5 - Vermögensverzeichnis ? Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderung

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