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Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich, wie früher auch das Konkursverfahren, durch den Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers beim dem Amtsgericht eingeleitet, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.


Das Gericht kann daraufhin einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens prüft, wie sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners darstellt und welche Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens möglich und sinnvoll sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vor allem zu prüfen, ob die Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichend ist.


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