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Suchbegriff:insolvenzverfahren

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Geeignete Stelle Der Verbraucher, der zur Erlangung der Restschuldbefreiung das Privatinsolvenzverfahren anstrebt, muss zunächst ein Vorverfahren, die soegannten außergerichtlich Schuildenbereinigung durchlaufen. Er muss nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit seinen Gläubigern unter Zuhilfenahme einer geeigneten Person oder Stelle unternehmen. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sind kraft ihres Berufes geeignet. Näheres regelne die Ausführungsgesetze der Länder: Beispielsweise Sachsen Anhalt : Gesetz über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften. Vom 17. November 1998. Artikel 1 Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG Ins0 LSA) § 1 Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nac

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3. Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde 1999 in die Insolvenzordnung aufgenommen. Im Rahmen dieses Verfahrens haben auch Verbraucher und Kleingewerbetreibende sowie nur geringfügig wirtschaftlich selbstständig Tätige die Möglichkeit einer geregelten Schuldenbereinigung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in drei Schritten:   Die Insolvenzordnung sieht vor, dass Schuldner und Gläubiger zunächst versuchen, sich im Wege eines privaten Vergleichs außergerichtlich auf eine Schuldenbereinigung zu einigen. Hilfestellung sollen hier die Schuldnerberatungsstellen geben.   Scheitert dieses außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, kann der Schuldner beim Gericht einen Insolvenzantrag stellen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist dann zunächst vorgesehen, dass erneut ein Schuldenbereinigungsplan erarbeitet und vorgelegt wird (gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren).   Findet dieser Plan wie

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