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Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Während der Stufe 1 hat der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern zu versuchen.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss auf der Grundlage eines sogenannten Schuldenbereinigungsplanes versucht werden. Der Schuldner hat in diesem Plan
seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse darzulegen
einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung mit einem Zahlungs- und Tilgungsplan zu unterbreiten ebenso muss für jeden Gläubiger erkennbar sein, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt seine Forderungen bedient werden sollen.
Die Ausgestaltung dieses Vorschlags im Einzelnen steht ihnen frei.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Demnach kann im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan alles geregelt werden, was rechtlich zulässig ist.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung, bei dessen Erstellung die geeignete Person oder Stelle behilflich sein wird, muss dem Gläubiger zur Überprüfung und Stellungnahme zugesandt werden. „Geeignete Personen" für die Beratung
des Schuldners sind von Berufs wegen insbesondere Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare und Steuerberater.
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Während der Stufe 1 hat der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern zu versuchen.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss auf der Grundlage eines sogenannten Schuldenbereinigungsplanes versucht werden. Der Schuldner hat in diesem Plan
seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse darzulegen
einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung mit einem Zahlungs- und Tilgungsplan zu unterbreiten ebenso muss für jeden Gläubiger erkennbar sein, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt seine Forderungen bedient werden sollen.
Die Ausgestaltung dieses Vorschlags im Einzelnen steht ihnen frei.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Demnach kann im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan alles geregelt werden, was rechtlich zulässig ist.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung, bei dessen Erstellung die geeignete Person oder Stelle behilflich sein wird, muss dem Gläubiger zur Überprüfung und Stellungnahme zugesandt werden. „Geeignete Personen" für die Beratung
des Schuldners sind von Berufs wegen insbesondere Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare und Steuerberater.
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